Ihre Kanzlei für Verkehrsrecht
Ihr Ansprechpartner
Jörg Paßmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Wir beraten, unterstützen und vertreten Sie in allen Belangen des Verkehrsordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrechts.
Dazu einige Beispiele:
- außergerichtliche Beratung in allen Fragen des Verkehrsrechts
- Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Verstöße gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- Geschwindigkeitsübertretungen
- Alkohol- und Drogendelikte
- Parkverstöße
- Rotlichtverstöße
- Punkte und Fahrverbot
- Führerscheinentzug
Warum Sie einen Anwalt beauftragen sollten:
In Bußgeldverfahren haben Sie als Betroffener das Recht auf rechtliches Gehör, Sie sollten sich gegenüber der Polizei und Verkehrsbehörde aber nur nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt äußern. Dieser weiß, worauf es bei Ihren Äußerungen ankommt, er wird Ihnen gegebenfalls auch raten, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Für Sie und Ihren Anwalt ist wichtig, was über den in Rede stehenden Vorfall aktenkundig geworden ist. Allerdings hat nur Ihr Anwalt die Möglichkeit, sich die amtliche Ermittlungsakte in seine Kanzlei schicken zu lassen. Bereits aus diesem Grund, sollten Sie auch in Bußgeldverfahren nicht auf anwaltlichen Beistand verzichten.
Wir stehen Ihnen als unabhängige und objektive Fachleute zur Verfügung, die striktes Augenmerk auf Ihre Interessen legen, die wir sachlich und energisch vertreten.
Bei der Vertretung in Bußgeldsachen verfügen wir über langjährige Erfahrung, auf die Sie zurückgreifen können.
Was benötigen wir, um Sie unterstützen zu können?
In der Regel werden Sie nach einem Verkehrsverstoß ein Verwarnungsgeldangebot oder gelegentlich – bei schwerwiegenden Verstößen – einen Anhörungsbogen (als Vorbereitung auf den Bußgeldbescheid) erhalten.
Gegen das Verwarnungsgeldangebot gibt es kein Rechtsmittel, Sie müssen als Betroffener mit der Verwarnung einverstanden sein. Sind Sie dies nicht, genügt es, das Verwarnungsgeld nicht zu bezahlen, die Behörde wird dann gegen Sie einen Bußgeldbescheid erlassen. Diesen sollten Sie uns vorlegen, da hiergegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Beachten Sie unbedingt diese Frist, bewahren Sie aus diesem Grunde auch den Briefumschlag auf, in dem der Bußgeldbescheid gekommen ist, da sich darauf das Zustelldatum befindet, nach dem die 2-Wochen-Frist berechnet wird.
Sofern wir Sie nicht nur beraten, sondern auch vertreten sollen, benötigen wir in der Regel eine schriftliche Vollmacht; Formulare, die Sie nur unterschreiben müssen, dafür halten wir für Sie bereit.
Was kostet die Tätigkeit des Rechtsanwaltes?
Die Gebühren des Rechtsanwaltes für die außergerichtliche Vertretung und für die gerichtliche Tätigkeit sind in einem Gesetz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. In Bußgeldangelegenheiten gibt das RVG Rahmengebühren vor, die danach gestaffelt sich, wie hoch das gegen Sie verhängte Bußgeld ist.
Wir sagen Ihnen gerne, mit welchen Kosten Sie gerade in Ihrem Fall rechnen müssen. Sofern wir Sie nur beraten sollen, muss – nachdem die gesetzlichen Regelungen dafür weggefallen sind – eine Vergütung für die Beratung vereinbart werden. Je nach Lage des Falles kommen auch hier Pauschalhonorare, eine Vergütung nach Zeitaufwand oder eine am Wert des Streitgegenstandes orientierte Vergütung in Betracht.
Vor welchen Gerichten können wir Sie vertreten?
Wir können Sie in Rechtsstreitigkeiten vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten vertreten, in Straf- und Bußgeldangelegenheiten auch vor dem Bundesgerichtshof.
Wie können Sie ein Mandat erteilen?
Üblich ist es, einen Termin zu vereinbaren. Gerade in Bußgeldangelegenheiten wird es kaum ohne ein persönliches Gespräch gehen, wobei Sie uns Unterlagen zur Vorbereitung auch schon vorher zukommen lassen können. Sie erreichen uns montags bis freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr. Wenn es nicht anders möglich ist, können auch außerhalb dieser Zeiten Besprechungstermine vereinbart werden.