
Ihr Ansprechpartner
Jörg Paßmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
In den folgenden Bereichen werden wir für Sie tätig:
- außergerichtliche Beratung und Vertretung bei Behandlungsfehlern
- Geburtsfehler
- Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz
- Verdienstausfall
- Haushaltsführungsschaden
- Unterhaltsschaden
- Korrespondenz mit den beteiligten Versicherungen
- Vertretung vor den Schlichtungsstellen der Landesärztekammern
- Zusammenarbeit mit externen Gutachtern
- gerichtliche Vertretung in Schadensersatzprozessen
Warum Sie einen Anwalt beauftragen sollten:
Kommt es zu Störungen im empfindlichen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sind die betroffenen Parteien in der Regel selbst nicht objektiv genug, um die rechtlichen Bedeutungen der Angelegenheit würdigen zu können.
Wir stehen Ihnen daher als unabhängige und objektive Fachleute zur Verfügung, die striktes Augenmerk auf Ihre Interessen legen, die wir sachlich und energisch vertreten.
Im Arzthaftungsrecht gibt es darüber hinaus etliche prozessuale Besonderheiten, wie z.B. die Umkehr der Beweislast in bestimmten Fällen, die die Beauftragung eines Anwalts, der sich in diesem Rechtsgebiet gut auskennt, geradezu unabdingbar machen.
Was benötigen wir, um Sie unterstützen zu können?
Im Konfliktfall zwischen Arzt und Patient benötigen wir alle Ihnen zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen. Der Patient hat grundsätzlich ein umfassendes Einsichtsrecht in die ihn betreffenden medizinischen Aufzeichnungen, wobei einer Einsichtnahme in der Regel durch Überlassung von lesbaren Fotokopien genüge getan werden kann.
Liegt ein Behandlungsvertrag o.Ä. in schriftlicher Form vor, benötigen wir auch diesen. Ebenso etwaige Aufklärungsbögen, Verordnungen, Belege und Quittungen über Kosten von Folgebehandlungen etc.
Hilfreich ist in jedem Falle ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der Ereignisse, da sich Verfahren im Arzthaftungsrecht über lange Zeiträume, durchaus auch mehrere Jahre, hinziehen können. Eine zeitnahe Protokollierung des Geschehensablaufs hilft, die Dinge richtig in Erinnerung zu behalten und am Ende nichts Wesentliches zu vergessen.
Hat bereits eine Begutachtung (durch einen Privatgutachter, einen Gutachter im Auftrag einer Versicherung oder durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen) statt gefunden, ist es wichtig, auch dieses Gutachten zu kennen.
Sofern wir Sie nicht nur beraten, sondern auch vertreten sollen, benötigen wir in der Regel eine schriftliche Vollmacht; Formulare, die Sie nur unterschreiben müssen, dafür halten wir für Sie bereit.
Sofern Sie Ihrerseits verklagt werden und wir Sie vertreten sollen, benötigen wir die vollständigen Prozessunterlagen, insbesondere Klageschrift mit Anlagen, weitere Schriftsätze und alle gerichtlichen Verfügungen, die Ihnen zugegangen sind. Achten Sie darauf, dass keine Fristen versäumt werden, und konsultieren Sie rechtzeitig einen Rechtsanwalt.
Was kostet die Tätigkeit des Rechtsanwaltes?
Die Gebühren des Rechtsanwaltes für die außergerichtliche Vertretung und für die gerichtliche Tätigkeit sind in einem Gesetz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Gebühren nach dem RVG hängen meist vom Gegenstands- oder Streitwert ab.
Für die außergerichtliche Tätigkeit kann statt dessen auch eine Vergütung nach Zeitaufwand oder auch eine Pauschale vereinbart werden.
Wir sagen Ihnen gerne, mit welchen Kosten Sie gerade in Ihrem Fall rechnen müssen. Wenn Sie in einem Prozess vollständig obsiegen, hat in der Regel die Gegenseite die Kosten zu tragen.
Sofern wir Sie nur beraten sollen, muss – nachdem die gesetzlichen Regelungen dafür weggefallen sind – eine Vergütung für die Beratung vereinbart werden. Je nach Lage des Falles kommen auch hier Pauschalhonorare, eine Vergütung nach Zeitaufwand oder eine am Wert des Streitgegenstandes orientierte Vergütung in Betracht.
Vor welchen Gerichten können wir Sie vertreten?
Wir können Sie in Rechtsstreitigkeiten vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten vertreten, allerdings nicht vor dem Bundesgerichtshof.
Wie können Sie ein Mandat erteilen?
Üblich ist es, einen Termin zu vereinbaren. Gerade im Arzthaftungsrecht wird es kaum ohne ein persönliches Gespräch gehen, wobei Sie uns Unterlagen zur Vorbereitung auch schon vorher zukommen lassen können. Sie erreichen uns montags bis freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr. Wenn es sich anders möglich ist, können auch außerhalb dieser Zeiten Besprechungstermine vereinbart werden.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Hier gelangen Sie auf unsere Kontaktseite, dort können Sie uns auch eine Nachricht hinterlassen.