Medizinrecht

Rechtsanwalt Jörg Paßmann, Fachanwalt für Medizinrecht
Ihr Ansprechpartner
Jörg Paßmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

I. Über das Fachgebiet

Das Medizinrecht umfasst insbesondere die folgenden Gebiete
(vgl. auch § 14 b der Fachanwaltsordnung – FAO):

- zivilrechtliche Arzthaftung (weitergehende Angaben dazu finden Sie hier)
- Arztstraftrecht
- Vertragsarztrecht, Vertragszahnarztrecht
- Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, Pflegeversicherung
- ärztliches Berufsrecht
- Berufsrecht sonstiger Heilberufe
- Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe
- Vergütungsrecht der Heilberufe
- Krankenhausrecht, einschließlich Chefarztvertragsrecht
- Arzneimittel- und Medizinprodukterecht
- Apothekenrecht

Im Einzelnen:

II. Arzthaftungsrecht

Die Informationen zum Arzthaftungsrecht sind umfangreich auf unserer Webseite dargestellt.

III. Arztstrafrecht

Als Mediziner im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen zu stehen, hat neben der enormen persönlichen Belastung in der Regel auch nicht unerhebliche Folgen für den Praxis- oder Krankenhausbetrieb. Als oberste Regel gilt: Ruhe bewahren! Andererseits sollten strafrechtliche Ermittlungen keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. In jedem Fall ist frühzeitige anwaltliche Vertretung geboten, um nachteilige Folgen, die sich in einem späteren Stadium des Verfahrens nicht mehr korrigieren lassen, zu vermeiden. Selbst wenn Sie zunächst nur als “Zeuge” befragt werden sollen, empfiehlt sich eine Rücksprache oder bereits anwaltliche Vertretung, da Zeugen im Strafprozess schnell zu Beschuldigten werden können. Auch berufsrechtliche Auswirkungen (siehe auch VI.) sind zu bedenken.

IV. Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht

Wollen Sie als Mediziner in eigener Praxis tätig werden, ist eine Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erforderlich. Nachfolgeregelungen, Job-Sharing oder auch (selten gewordene) Neuzulassungen sind hier zu nennen. Auch nach erfolgreicher Zulassung verbleiben etliche Bereiche, in denen Sie von anwaltlicher Beratung und Vertretung profitieren. In Verfahren mit Arztregister, Zulassungsausschuss und kassen(zahn)ärztlicher Vereinigung stehen wir Ihnen in jedem Stadium zur Seite. Auch hier ist eine möglichst frühzeitige Mandatierung empfehlenswert.

V. Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, Pflegeversicherung

Leistungen aus der gesetzlichen wie der privaten Krankenversicherung werden in Zeiten knapper Mittel im Gesundheitswesen oft nur zögerlich oder gar nicht gewährt, obwohl ein entsprechender Anspruch besteht. Wir beraten Sie hinsichtlich Ihrer Ansprüche und Möglichkeiten zur Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche und vertreten Sie vor Behörden und Gerichten.

VI. Ärztliches Berufsrecht

Ärzte unterliegen einer Vielzahl berufsrechtlicher Regelungen, die sich nicht auf den ersten Blick erschließen und zahlreichen gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften kodifiziert sind. Von harmlosen Vertretungsfragen bis hin zum Approbationsentzug reicht das Spektrum der Regelungen, in dem wir für Sie tätig sind..

Auch Fragen der Facharztanerkennung (Gebietsbezeichnung), Schwerpunktkompetenzen und Zusatzqualifikationen gehören hierher. In diesen Verfahren ist eine anwaltliche Beratung und Vertretung sinnvoll im Hinblick auf die Vielzahl der Regelungen, die z.T. starke Veränderungen durch das Europarecht erfahren haben.

VII. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe

Gerade im Bereich der Heilberufe ist der Zusammenschluss zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis), Praxisgemeinschaft, Gerätegemeinschaft, Laborgemeinschaft oder zu einem MVZ wirtschaftlich sinnvoll und vom Gesetzgeber und der Gesundheitspolitik gewollt. Doch gerade die hierzu erforderlichen vertraglichen Regelungen halten Fallstricke bereit, die im Gründungsstadium leicht übersehen werden können.

Wegen der Komplexität von Gesellschaftsverträgen werden Mandate in diesem Bereich von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Oliver Ibert mitbearbeitet. In diesen Fällen können Sie auf das langjährige Know-how beider Partner unserer Sozietät zurückgreifen.

VIII. Heimrecht

Eine Sonderstellung im Bereich des Vertragsrechtes nehmen die Verträge für Pflegeheime ein. Nach der Teilabschaffung des Heimgesetzes und Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, WBVG) müssen Verträge mit Heimbewohnern neu gefasst werden. Wir bieten Ihnen zu diesem Thema die Überarbeitung Ihrer bestehenden Verträge bzw. die Erstellung neuer Verträge an, die der aktuellen Rechtslage entsprechen und von der Heimaufsicht genehmigt werden.

IX. Vergütungsrecht der Heilberufe

Privatärztliche Abrechnung nach GOÄ oder GOZ, vertragsärztliche Abrechnung nach EBM oder BEMA – in Abrechnungen stecken Probleme häufig im Detail, die sorgfältige Prüfungen erfordern. Bei der Geltendmachung Ihrer berechtigten Forderungen unterstützen wir Sie dabei ebenso wie bei der Abwehr unberechtigter Kürzungen.

Was benötigen wir, um Sie unterstützen zu können?

Zunächst müssen wir Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation kennen lernen und erfahren, was Sie vorhaben. Wenn Sie bereits Mitglied einer Gesellschaft sind, benötigen wir den Gesellschaftsvertrag, etwaige Beschlüsse, um die es gehen könnte, bisher geführte Korrespondenz und weitere Informationen von Ihnen. Soll erst eine Gesellschaft gegründet werden, können wir Verträge entwerfen oder prüfen und Änderungsvorschläge erarbeiten.

Sofern wir Sie nicht nur beraten, sondern auch vertreten sollen, benötigen wir in der Regel eine schriftliche Vollmacht; Formulare dafür, die Sie nur unterschreiben müssen, halten wir für Sie bereit.

Sofern Sie Ihrerseits verklagt werden und wir Sie vertreten sollen, benötigen wir die vollständigen Prozessunterlagen, insbesondere Klageschrift mit Anlagen, weitere Schriftsätze und alle gerichtlichen Verfügungen, die Ihnen zugegangen sind. Achten Sie darauf, dass keine Fristen versäumt werden, und konsultieren Sie rechtzeitig einen Rechtsanwalt.

Was kostet die Tätigkeit des Rechtsanwaltes?

Die Gebühren des Rechtsanwaltes für die außergerichtliche Vertretung und für die gerichtliche Tätigkeit sind in einem Gesetz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Gebühren nach dem RVG hängen meist vom Gegenstands- oder Streitwert ab.

Für die außergerichtliche Tätigkeit kann statt dessen auch eine Vergütung nach Zeitaufwand oder auch eine Pauschale vereinbart werden.

Wir sagen Ihnen gerne, mit welchen Kosten Sie gerade in Ihrem Fall rechnen müssen. Wenn Sie in einem Prozess vollständig obsiegen, hat in der Regel die Gegenseite die Kosten zu tragen.

Sofern wir Sie nur beraten sollen, muss – nachdem die gesetzlichen Regelungen dafür weggefallen sind – eine Vergütung für die Beratung vereinbart werden. Je nach Lage des Falles kommen auch hier Pauschalhonorare, eine Vergütung nach Zeitaufwand oder eine am Wert des Streitgegenstandes orientierte Vergütung in Betracht.

Vor welchen Gerichten können wir Sie gesellschaftsrechtlich vertreten?

Wir können Sie in Rechtsstreitigkeiten vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten, also auch dem Kammergericht vertreten, allerdings nicht vor dem Bundesgerichtshof.

Wie können Sie ein Mandat erteilen?

Üblich ist es, einen Termin zu vereinbaren. Gerade im Gesellschaftsrecht wird es kaum ohne ein persönliches Gespräch gehen, wobei Sie uns Unterlagen zur Vorbereitung auch schon vorher zukommen lassen können. Sie erreichen uns montags bis freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr. Wenn es nicht anders möglich ist, können auch außerhalb dieser Zeiten Besprechungstermine vereinbart werden.

Kommentare sind geschlossen.